Dienstag, 7. Februar 2017

Der WuEste 35. Jahr 3. Monat 7. Tag im Jahre 5777

Tag 12878

78. Tag im Heiligem Jahr der Gerechtigkeit

Gemäß des Dekrets des Reichsprotektors zum Schutze des Reiches vor Überfremdung und terroristischen Verschwörungen treten folgende Anordnungen mit sofortiger Wirkung in Kraft:
  • Um die reichsfeindlichen Aktivitäten der slawendeutschen Volksschädlingen in der tributpflichtigen Provinz der Fünf Fremden Ländern zu beenden, wird die Provinz unter Kriegsrecht gesetzt, in der das Verwaltungsrecht einer besetzten Zone des Reiches gilt.
  • Es gilt eine strenge Residenzpflicht für die eingeborenen slawendeutschen Stämme innerhalb der Besatzungszone der tributpflichtigen Provinz der Fünf Fremden Ländern.
  • In begründeten Fällen können Einreisen auf Reichsgebiet bzw. Reisen in Ländern befreundeter Rassen vom Ministerium für Reise- und Zuwanderungskontrolle ausnahmsweise genehmigt werden. Die Anträge sind mit einer ausführlichen Begründung, mindestens ein Jahr vor dem geplanten Antritt der Einreise bzw. Reise, beim Ministerium für Reise- und Zuwanderungskontrolle einzureichen. Bei Einreise auf Reichsgebiet haben die eingeborenen Slawendeutsche auf ihren Kleidungsstücken einen handtellergrößen gelben Judenstern, dessen innenliegendes Hexagon wahlweise mit Hakenkreuz oder Hammer und Sichel gefüllt ist, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auf Reuchsgebiet deutlich sichtbar zu tragen.
  • Bei dem Versuch der illegalen Einreise ins Reichsgebiet oder der reichsfeindlichen Provinzflucht ist der Grenzschutz der Reichswehr angewiesen, die Deliquenten nach Kriegsrecht standrechtlich zu erschießen.
  • Innerhalb der Besatzungszone der tributpflichtigen Provinz der Fünf Fremden Ländern wird den eingeborenen slawendeutschen Stammesangehörigen weitestgehenfe Bewegungsfreiheit gewährt, ausgenommen sind natürlicherweise militärische Sperrgebiete des Reiches, Verwaltungs- und Exekutiveinrichtungen des Reiches sowie der Grenzsicherungstreifen des Grenzschutzes.
  • Um der rassischen Verelendung und Verwahrlosung innerhalb der tributpflichtigen Provinz der Fünf Fremden Ländern wirksam Einhalt zu gebieten und eine völlige Verslawung des Deutschtums in der Provinz zu verhindern, tritt ein biotechnisches Programm zur Aufnordung der verslawten Deutschrasse in Kraft, welches innerhalb von 10 Generationen wieder ein rassisch einwandfreies Deutschtum in der tributpflichtigen Provinz der Fünf Fremden Ländern herbeiführen wird.
  • Die Eingeborenen haben innerhalb eines Monats beim Ministerium für Rassen- und Zuwanderungskontolle einen Stammbaum abzuliefern, der mindest bis in Jahr 1870/71 zurückreicht. Jenen Slawendeutschen, die zu diesem Stichjahr nicht mindestens einen reinrassigen Deutscharier in ihrer Zuchtlinie aufzuweisen haben, wird ihr Deutschtum abererkannt. Für jene undeutschen Slawendeutsche werden Ghettos errichtet, innerhalb derer ihnen völlige Bewegungsfreiheit zugesichert wird.
  • Um eine effektive Aufnordnung der verslawten Stämme zu garantieren, sind Fortpflanzungswünsche genehmigungspflichtig. Die entsprechenden Genehmigungen stellt das Ministerium für Rassen- und Zuwanderungskontolle aus, welches auch den geeigneten Zuchtpartner zuweist. Nicht genehmigte Bruten werden dem phamazeutisch-industriellen Komplex des Reiches zur organtransplatativen Ausweidung für Reichsdeutsche zugewiesen.
  • Reichsfeindliche Volksverhetzung im Internet durch Slawendeutsche gilt als Landes- und Volksverrat und wird nach Kriegsrecht mit der standrechtlichen Erschießung der Volksschädlinge geahndet. Im Zweifelsfall entscheidet der Sondergerichtshof des Kriegsgerichts, ob der Tatbestand der reichsfeindlichen Volksverhetzung durch einen Volksschädling vorlag. Gegebenenfalls steht den Hinterbliebenen eine Abfindung in Höhe von 50€ Abschiedsgeld auf Reichskosten zu.
aus der Durchführungsverordnung des Ministeriums für Heimatschutz, Rassereinhaltung und Überfremdungsabwehr
Primatenverlag, Lunatic City 5777
     
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- Frieden den Verlorenen -
    
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